Kann Brunnen Nord auch ohne neue Erschliessungsstrassen überbaut werden?

Für die Bebauung von Brunnen Nord sind im Kantonalen Nutzungsplan zwei Etappen (Z1 und Z2) festgelegt. Die Etappe Z1 ist grossmehrheitlich fertiggestellt. Damit die Überbauungen der Etappe Z2 realisiert werden können, muss die neue Grob- und Basiserschliessung in Betrieb sein. Solange die neue Erschliessung nicht realisiert ist, können Projekte der Etappe Z2 nicht realisiert werden.

Ist die Erschliessung durch Wasser, Strom usw. mitgedacht?

Die Ver- und Entsorgung des Gebietes Brunnen Nord (Wasser, Abwasser, Strom, Kommunikation) ist in der Planung berücksichtigt und mit den Planungen der Werke abgestimmt.

Kann Brunnen Nord durch den öV erschlossen werden?

Brunnen Nord kann mit dem öV erschlossen werden. Die dafür notwenigen Busshaltestellen sind bei der Reismühle und in der Region Brunnen Nova in Verbindung mit den Feinerschliessungen geplant.

Besteht die Gefahr, dass sich Brunnen Nord mangelhaft in die Gemeinde integriert?

Brunnen Nord wird eine bauliche Qualität erhalten, die unser Siedlungsbild attraktiv ergänzt. Als Quartier wird es keine Sackgasse sein, sondern durchlässig. Die Entwicklung von Brunnen Nord verläuft etappiert: Nachfrage und Angebot werden sich ausgleichen. Die Investoren wie die Gemeinde wollen keine strukturellen Leerstände schaffen. Brunnen Nord ist eine Durchmischung von Wohnen und Arbeiten und schafft Räume und Möglichkeiten für Ereignisse aller Art. Es bietet kurze Wege für die tägliche Versorgung und garantiert eine optimale Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Günstiger Wohnraum macht Wohnen auch für durchschnittliche Einkommen und Familien finanziell tragbar.

Was heisst preisgünstiger Wohnungsbau?

Die Verordnung zum Kantonalen Nutzungsplan legt fest, dass in Brunnen Nord mindestens 15 % der minimalen Wohnfläche pro Zone als preisgünstiges Wohnen realisiert werden soll. Der Gemeinderat hat dazu eine Vollzugsverordnung erlassen. Die preisgünstigen Wohnungen sollen vorrangig an Personen vergeben werden, die einen Bezug zur Region und zur Gemeinde Ingenbohl haben. Das steuerbare Einkommen des gesamten Haushaltes der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht über dem fünffachen Bruttomietzins liegen., Zudem dürfen sie insgesamt über ein steuerbares Vermögen von höchstens CHF 250'000 verfügen. Der zulässige Mietzins wird nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung berechnet. Es erfolgt keine Vergünstigung der Mieten durch staatliche Beiträge. Der Gemeinderat kann von der Vermieterschaft Rechenschaftsberichte über die Vermietung von preisgünstigen Wohnungen verlangen. Weiter kann er verlangen, dass Mietverhältnisse gekündigt werden, wenn die Mieter die Voraussetzungen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr erfüllen.